Allgemeine Verkaufsbedingungen der BITO Steel Construction GmbH

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    2. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Lieferverträge mit dem selben Kunden, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
  2. Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote für von uns hergestellte und/oder gelieferte Waren oder zu erbringende Leistungen (nachfolgend „Waren“ genannt) sind freibleibend. Unsere Darstellung von Produkten oder Leistungen sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen und stellen kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, zu bestellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
    2. Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes unsererseits dar. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
    3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
    4. Wir behalten uns vor, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen der BITO-Gruppe zu übertragen.
    5. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns; § 354 a HGB bleibt unberührt.
    6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und anderen Angebots- und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    7. Falls wir nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass wir keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglich möglichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen (einschließlich etwaiger entstehender Anwalts- und Prozesskosten).
  3. Eigentumsvorbehalt

    1. Ist der Kunde Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet, jedoch nur in dem Wert, der die zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Einsatzpreis. Dieser wird dem Kunden bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts schriftlich mitgeteilt.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, sie gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen, sofern diese der Kunde zu vertreten hat.
    3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
    5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise werden wir bei Kostensenkungen verfahren.
    2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungstellung innerhalb von 14 Tagen rein netto zahlbar.
    3. Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von mindestens 25.000,00 € sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend erbrachter Teilleistungen vom Kunden zu verlangen.
    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
    5. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, hat der Kunde ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Verbraucher, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Gefahrübergang

    1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Lieferung „ab Werk“ mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
    3. Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Empfänger bzw. Kunde dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften schriftlich anzuzeigen. Auf Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden decken.
    4. Die Verpackung erfolgt produkt- und auftragsbezogen günstigst nach unserem Ermessen. Wahlweise kann der Versand in Gitterboxen und Pool-Paletten erfolgen.
  6. Mängelhaftung

    1. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII. gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
    2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
    3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    4. Produktionsbedingte Fertigungsmarkierungen (z. B. Aufhänge-Markierungen bei beschichteten Traversen) sind unvermeidbar. Grundsätzlich kann es beim Transport vereinzelt zu optischen Transportspuren kommen. Diese Punkte stellen keinen Mangel dar und beeinflussen nicht die Verwendbarkeit der Produkte.
    5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
      • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
      • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte
      • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
      • Bei übermäßiger Beanspruchung und
      • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
    6. Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
    7. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8. Unbeschadet der Ansprüche des Kunden gemäß des vorliegenden Ziff. VI. bestehen weitere Ansprüche des Kunden gemäß den Bestimmungen von Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
    9. Ist der Kunde Unternehmer wird gebrauchte Ware unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen. Ist der Kunde Verbraucher, gilt für gebrauchte Waren eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche gemäß Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
    10. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder die Ware modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    11. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln – unbeschadet Ziff. VIII. – die Bestimmungen dieses vorliegenden Ziff. VI. entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde die Ware verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
  7. Lieferzeit

    1. Die Liefer- bzw. Leistungszeit (nachfolgend „Lieferzeit“ genannt) ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
    2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
    3. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
    4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
    5. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Netto-Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
  8. Haftung

    Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, bestehen nur
    • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
    • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  9. Qualitätssicherung

    Der Kunde ist als Betreiber von kundenspezifischen Bühnenkonstruktionen und Anlagen, Beauftragten des Auftraggebers jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren, eine Überprüfung der Qualität zuzulassen sowie dem Beauftragten alle erforderlichen Auskünfte und Informationen zu übermitteln. Die etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Qualitätssicherung und ist für den Kunden kostenlos. Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. IX. im Falle des Weitervertriebs (Verkauf, etc.) an den Dritten weiterzureichen.
  10. Umtausch

    Der Kunde erwirbt speziell für seine Zwecke entworfene, ausgelegte und produzierte Waren (kundenspezifisches Produkt) welche vom Umtausch ausgeschlossen sind.
  11. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Stand 2021

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