Allgemeine Einkaufsbedingungen der BITO Steel Construction GmbH

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für die BITO Steel Construction GmbH („BITO“) erbringt.
    2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt BITO nicht an, es sei denn, BITO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BITO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
    4. Diese Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass BITO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Dies gilt aber dann nicht, falls BITO die Einkaufsbedingungen ändert; in diesem Fall wird BITO den Lieferanten gesondert informieren.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.
    6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten BITO gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
  2. Angebot – Angebotsunterlagen

    1. Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestellung sowie durch Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so ist BITO zum Widerruf berechtigt.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich BITO alle Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß der Bestellung zu verwenden; sie sind BITO auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffern 11.5 und 11.6. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
    3. Alle Produkte und Dienstleistungen, welche Einfluss auf den wesentlichen Energieeinsatz haben, werden vor Beschaffung einer energetischen Bewertung unterzogen und gemäß ausgewählten Kriterien priorisiert. Die Kriterien hierfür sind u.a. Lebensdauer und Effizienz.
  3. Preise - Zahlungsbedingungen

    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise sind in EURO anzugeben; die Rechnungen sind ebenfalls in EURO auszustellen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    2. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung –gesondert für jede Bestellung übermittelt werden und insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer und, wenn vorhanden, die BITO-Artikel-Nummer sowie die sonstigen Bestellinformationen angegeben sind; jede Bestellung erfordert eine gesonderte Rechnung; schließlich ist die Rechnung BITO separat an das Postfach invoice@bsc.bito.com zu übermitteln und nicht der Lieferung selbst beizufügen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    3. BITO bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
    5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
  4. Lieferzeit/Verzug/Vertragsstrafe

    1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, BITO unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
    3. Im Falle des Lieferverzuges stehen BITO die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziffer 4.4 -4.6 bleiben unberührt.
    4. Bei schuldhafter Überschreitung der Liefertermine oder bei anderweitigem Verzug hat der Lieferant für jeden Werktag, um den die Frist überschritten wird, an BITO eine Vertragsstrafe von 0,3 % der bei Ablauf des Liefertermins erreichten Bruttoabrechnungssumme, maximal jedoch 5 % hieraus, zu zahlen. Eine Überschreitung des Liefertermins oder einen anderweitigen Verzug der Unterlieferanten dies Lieferanten sind dem Lieferanten zuzurechnen.
    5. Insgesamt werden die Vertragsstrafen aus Überschreitung von Anfangs-, Zwischen- und/ oder dem Gesamtliefertermin auf maximal 5 % der Bruttoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch BITO, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wie Verzugsschaden, die Kosten der Selbstvornahme oder Folgeschäden bleibt unberührt.
    6. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
  5. Gefahrenübergang – Dokumente – Höhere Gewalt - Kündigung

    1. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort nach den Vorgaben unserer Bestellung. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Transportversicherung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, von BITO auf eigene Kosten abgeschlossen. Lieferbedingung ist DDP gemäß Incoterms 2020.
    2. Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie BITOs Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat allein der Lieferant hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung zu vertreten. Daneben hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
    3. Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch BITO auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Pandemien, behördliche Anordnungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb BITOs Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so kann BITO die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber BITO geltend machen kann. Tritt jedoch eine Verlängerung von über sechs Monaten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall kann kein Vertragspartner gegen den anderen Vertragspartner irgendwelche Ansprüche geltend machen.
    4. Der zugrunde liegende Vertrag kann von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
  6. Mängelhaftung

    1. Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: BITOs Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. BITOs Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt BITOs Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung erteilt wird.
    2. Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient, wie die nach § 377 HGB von BITO eigentlich geforderte Eingangskontrolle.
    3. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen BITO ungekürzt zu; unabhängig davon ist BITO berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
    5. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, BITO musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
  7. Werkvertragsleistungen

    1. Werkvertragsleistungen sind förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat BITO rechtzeitig schriftlich oder in Textform die Abnahmebereitschaft zu melden.
    2. Schlüssige und fingierte Abnahmen sind ausgeschlossen.
  8. Produkthaftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

    1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BITO insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von BITO oder von BITOs Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben – dies gilt auch dann, falls die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bereits verstrichen sein sollte. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird BITO den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pauschal für Personenschaden/Sachschaden, mindestens jedoch in Höhe von 5 Mio.€ zu unterhalten; stehen BITO weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat BITO auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.
  9. Haftung

    1. BITO haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ihrer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Des Weiteren haftet BITO für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet BITO uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, bei Beschaffenheitsgarantien oder in Fällen von Arglist.
    2. Außerhalb der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Verwender für die Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle beschränkt sich die Haftung jedoch zum einen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Ferner ist die Haftung ebenfalls für mittelbare oder Folgeschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar sind.
    3. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Verwender gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung in diesen Fällen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, wobei keine Haftung für nicht vorhersehbare mittelbare oder Folgeschäden besteht.
  10. Schutzrechte

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
    2. Wird BITO von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, BITO auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung ist BITO nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BITO aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  11. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung – Subunternehmer

    1. Der Lieferant hat an den gelieferten Vertragsprodukten lediglich einen einfachen Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die jeweils gelieferten Produkte.
    2. Wird eine von BITO bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BITO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant BITO anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für BITO.
    3. Soweit die BITO gemäß diesem Abschritt zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, ist BITO auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
    4. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die BITO dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und BITO durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in BITOs Eigentum oder gehen in BITOs Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als BITOs Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an BITO herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
    5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von BITO erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Wissen allgemein bekannt geworden ist.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit BITO geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit BITO Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    7. Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind.
    8. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffern 11.5 und 11.6 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant BITO diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.
    9. BITOs technischer Beauftragter oder eine sonstige von BITO bevollmächtigte Person ist nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit berechtigt, sich vom Arbeitsfortschritt der Lieferung beim Lieferanten oder bei dem von ihm eingeschalteten Dritten zu überzeugen. Der Lieferant bzw. der Dritte haben BITO Zugang zu gewähren und BITO in alle notwendigen Informationen und Unterlagen Einsicht zu erteilen bzw. auf BITOs Wunsch hin Kopien zu übermitteln.
  12. Ursprungsnachweise, Ersatzteile

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, BITO Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummern bzw. Präferenznachweise sowie etwaige weitere Dokumente und Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Außenhandels unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    2. Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
    3. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an BITO gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss – unbeschadet der vorstehenden Ziffer 12.2 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Während dieser Zeit ist BITO dann noch berechtigt, Bestellungen zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu tätigen.
  13. Gerichtsstand – Erfüllungsort

    1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen BITO und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort für eventuelle Nacherfüllungshandlungen ist nach Wahl BITOs Geschäftssitz oder der für die Lieferung maßgebliche Bestimmungs- bzw. Verwendungsort.
    3. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten BITOs Geschäftssitz. BITO ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.

Stand März 2021

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